AGBS

Bedingungen / AGB – Stand: 16.06.2020

1. Allgemeine Bedingungen

(1)  Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, selbst dann nicht, wenn der Besteller auf solche verweist.

(2)        Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Bestellungen.

(3)            Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Vertragsschluss

(1)  Unsere Angebote sind freibleibend.

(2)   Ein Vertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen.

(3)     An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Auftragsbestätigung

(1)    Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung ist allein der Wortlaut der Auftragsbestätigung einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(2)      Zeichnungen, Ablichtungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3)    Soweit der Besteller die Ware noch nicht weiterveräußert hat, behalten wir uns das Recht zu Modelländerungen und - verbesserungen vor. Das gilt nicht, wenn die Änderungen für den Besteller unzumutbar sind, insbesondere, wenn die Kundenbeziehungen zu den Endabnehmern beeinträchtigt oder die Absatzmöglichkeiten des Bestellers gefährdet werden. Der Besteller wird über die Änderung unverzüglich informiert.

4. Preise

(1)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2)  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(3)   Für den Fall, dass eine Ratenzahlung vereinbart worden ist, wird diese widerrufen, sobald der Besteller eine Rate nicht bezahlt oder aber eine getätigte Lastschrift zurückgebucht wird. Auch wenn Ratenzahlung gewährt wird, bedeutet dies keine Stundung des geschuldeten Betrages. Ab dem Verzug fallen daher die gesetzlichen Zinsen an.

(4)    Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind, soweit es sich nicht um gegenseitig voneinander abhängige Ansprüche handelt. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5)   Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Nehmen wir jedoch in Einzelfällen Wechsel an, so gehen etwaige Diskont- und Einziehungsspesen zu Lasten des Bestellers.

(6)     Tritt Zahlungsverzug ein, wird eine Warenkreditversicherung gekündigt oder eine Lastschrift nicht eingelöst, so sind wir berechtigt, den Besteller von weiteren Lieferungen, auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Ferner sind wir dazu berechtigt nach dem Ablauf einer angemessenen Frist (14 Tage) von sämtlichen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen zurückzutreten.

5. Lieferzeit

(1)     Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2)     Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, die wir nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt“, insbesondere Krieg und kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Sabotage, Pandemien, Epidemien oder Seuchen, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) sind

 

wir für die Dauer des Vorliegens des Hindernisses von der Pflicht zur Leistung befreit. In diesen Fällen entfällt auch die Pflicht des Bestellers, die Gegenleistung zu erbringen. Können wir die Leistung nicht innerhalb von acht Wochen erbringen, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.

6. Versand und Gefahrübergang

(1)      Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung des Bestellers. Der Besteller trägt die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.

(2)      Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

(3)  Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

(4)  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

7. Mängelgewährleistung

(1)     Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Kalendertagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von sieben Kalendertagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt.

(2)  Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffs-Ansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(3)      Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

8. Haftung

(1)  Wir haften nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Ziels des Vertrages erforderlich ist oder die eine Durchführung des Vertrages erst ermöglichen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir bis zur Höhe des vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.

(2)         Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3)  Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9. Mindermengenzuschlag

Bei Bestellungen unter € 150 wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe

von € 7,50 auf den Rechnungsgesamtbetrag aufgeschlagen.

10. Rücktritt vom Vertrag

Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht oder die Kreditwürdigkeit entfällt (Nichteinlösung fälliger Schecks, Antrag auf Abgabe eidesstattlicher Versicherung) bzw. über das Vermögen des Bestellers Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Ebenso können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von uns abgeschlossene Warenversicherung im Hinblick auf den betroffenen Kunden die Deckung aufhebt oder aber im Fall einer Lastschriftvereinbarung Rücklastschriften, gleich aus welchem Grund auftreten.


11. Eigentumsvorbehalte

(1)  Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2)  Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-

, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4)     Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)     Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlichen Erfolg dem unwirksamen möglichst nahekommt.

13. Änderung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

(1)        Wir sind berechtigt, diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Veränderungen der Rechtslage oder der Marktgegebenheiten, auch während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder anzupassen. Die geänderten AGB werden dem Besteller in Textform übermittelt. Widerspricht der Besteller der Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang, gelten die geänderten AGB als vereinbart. Das gilt nur, wenn wir bei Übermittlung der AGB ausdrücklich auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs hinweisen. Dieser Änderungsmechanismus gilt nicht für Änderungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten der Parteien.

(2)   Unbeschadet der Regelung in Absatz (1) bedürfen Änderungen des Vertrages der Schriftform. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1)     Als Gerichtsstand gilt unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2)   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.